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   OLG Celle, 01.10.2003 - 9 U 100/03   

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OLG Celle, 01.10.2003 - 9 U 100/03 (https://dejure.org/2003,20212)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 U 100/03 (https://dejure.org/2003,20212)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 9 U 100/03 (https://dejure.org/2003,20212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter; Haftung der Insolvenzmasse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 90/95

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Celle, 01.10.2003 - 9 U 100/03
    Verein und Repräsentant haften beispielsweise im Falle einer unerlaubten Handlung ( §§ 823 ff. BGB ) gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner (Reuter in MünchKomm-BGB, 4. Aufl., § 31 Rn. 43; ebenso BGH NJW 1996, 1535, für die Haftung der GmbH nach § 31 BGB und die eigene Haftung des Geschäftsführers, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung verursacht hat).
  • BGH, 17.09.1987 - IX ZR 156/86

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Celle, 01.10.2003 - 9 U 100/03
    Dementsprechend war unter der Geltung der Konkursordnung die durch eine unerlaubte Handlung begründete Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters nicht durch die Haftung der Masse nach § 59 Nr. 1 KO ausgeschlossen (BGH NJW-RR 1988, 89 [BGH 17.09.1987 - IX ZR 156/86] ; Hess/Kropshofer, Konkursordnung, 4. Aufl., § 82 Rn. 25).
  • OLG Hamm, 18.04.2000 - 27 U 125/99

    Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters wegen Übergehen eines

    Auszug aus OLG Celle, 01.10.2003 - 9 U 100/03
    Dieser haftet daneben gemäß § 60 InsO wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, weil er im Hinblick auf seine Pflicht zur Abklärung der in aller Regel vielfältigen Rechte Dritter und im Hinblick auf die umfangreiche Vorkorrespondenz mit der Klägerin die o. a. nicht eben schwierigen rechtlichen Überlegungen auch hätte anstellen müssen (vgl. zur Schadensersatzpflicht gegen den Konkursverwalter aus § 82 KO wegen schuldhafter Verletzung des Vorbehaltseigentums: OLG Hamm ZInsO 2001, 178 [OLG Hamm 18.04.2000 - 27 U 125/99] ).
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